Das IT-Recht oder Recht der Informationstechnologie umfasst alle Rechtsbereiche die sich mit Kommunikation und Besonderheiten im Berich der IT befassen. Der Titel "Fachanwalt für Informationstechnologierecht" wurde seinerzeit eingeführt, um Juristen, die nicht nur Kentnisse des Rechts sondern auch vertiefte Kenntnisse der Informationstechnologie aufweisen können, darzustellen.
Dies ist in der Praxis notwendig. Ohne Kenntnis der grundlegenden Abläufe und Grundlagen der IT, kann eine Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt werden, ein Sachverständigengutachten entkräftet werden oder ein Richter überzeugt werden.
Durch ständige Fortbildungen hat der Fachanwalt für IT-Recht sicherzustellen, dass er "up-to-date" bleibt.
Die Entwicklungen im Bereich des Informationstechnologierechts schreiten schnell voran, so dass ständige Fortbildung hier notwendig ist.
Nicht selten hinkt die Rechtsprechung den tatsächlichen Entwicklungen hier hinterher.
Das IT-Recht stellt kein klassisches Rechtsgebiet wie das Arbeitsrecht oder das Erbrecht dar. Es umschreibt eben alle die Rechtsthemen, die in Zusammenhang mit IT berührt sein können. Dabei sind Berührungspunkte mit anderen Rechtsgebieten vorprogrammiert. Im Bereich des Datenschutzrechtes ist dies beispielsweise die Berührung mit dem Arbeitsrecht beim Beschäftigtendatenschutz, bei der Vergabe von IT-Leistungen ist das Vergaberecht zu kennen, bei Bildrechten im Internet das Urheberrecht, beim Vertragschluss im Internet Kenntnisse des Vertragsrechts und der Besonderheiten der einzelnen Vertragstypen.
Vor Einführung des Titels Fachanwalt für IT-Recht haben spezialisierte Anwälte in diesem Bereich insbesondere die Bezeichnungen Medienrecht, EDV-Recht oder Internetrecht verwendet, um ihre Expertise bekanntzumachen. Auch heute sind diese Begrifflichkeiten oft geläufiger. In der Praxis erlebe ich nach wie vor, dass ein Erklärungsbedarf bei Mandanten aber auch Kollegen besteht, was ein Fachanwalt für IT-Recht eigentlich macht.
Neben dem Titel "Fachanwalt für Informationstechnologierecht" führe ich auch den des Fachanwalts für Sozialrecht. Hier berate und vertrete ich in Bezug auf Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht, Statusfeststellungsverfahren und Scheinselbständigkeit an sich. Für IT-Unternehmen ist gerade im Bereich der Programmierung die Verpflichtung von IT-Freelancern üblich. Neben der Beratung und Vertretung unterstütze ich auch gerade bei der Vertragsgestaltung. Darüber hinaus berate und unterstütze ich hier bei Fragen der Abgabepflicht nach dem Künstersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Ihr Rechtsanwalt Dr. Oliver C. Storr, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Sozialrecht