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Telefonwerbung ist nur bei gesonderter und spezifischer Einwilligung des jeweiligen Anschlussinhabers zulässig

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. April 2011, Az. I ZR 38/10

Der BGH hat entschieden, dass für die Werbung mittels Telefon nichst anderes gilt als für Werbung per E-Mail.
Auch eine Einwilligung in Telefonwerbung erfordert eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung des Betroffenen.
Diesen Anforderungen genügte die streitgegenständliche Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf eine Benachrichtigung über einen Gewinn bezog.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. April 2011, Az. I ZR 38/10
 

Telefonwerbung ist nur bei gesonderter und spezifischer Einwilligung des jeweiligen Anschlussinhabers zulässig

Sachverhalt:
In der Zeitschrift B befand sich ein Preisausschreiben, in dem der Gewinn eines KFZ und von Gutscheinen in Aussicht gestellt wurde. Für die Teilnahme war der Zeitschrift eine Gewinnspielkarte beigefügt. Unter der zur Angabe der Telefonnummer bestimmten Zeile befindet sich der Text Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote).

Eine Mitarbeiterin der Zeitschrift rief eine Gewinnspielteilnehmerin unter der von dieser angegebenen privaten Telefonnummer an und teilte mit, dass sie aufgrund der Teilnahme am Preisausschreiben anrufe und demnächst einen Gutschein per Post übersandt werde. Anschließend bot sie an, eine Zeitschrift zu abonnieren.

Entscheidung des Bundesgerichtshof:
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass diese Art von Telefonmarketing unlauter und unzulässig ist.
Die in Rede stehende Telefonwerbung ist jedenfalls deshalb wettbewerbswidrig, weil die mit der Gewinnspielkarte erklärte Einwilligung nicht den an eine Einwilligung in eine Telefonwerbung zu stellenden Anforderungen genügt.

Es wurde bereits zur Einwilligung in Werbung mittels E-Mail oder SMS vom BGH entschieden, dass eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird.

Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht.

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